Gemäss Promotionsreglement der Theologischen Fakultät (PromR Theol 22, Art. 14) ist spätestens sechs Monate nach der Immatrikulation zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und der Begleitkommission eine erste Doktoratsvereinbarung abzuschliessen. Diese erste Doktoratsvereinbarung ist mit den Unterschriften der Doktorandin oder des Doktoranden und der Mitglieder der Begleitkommission der Promotionskommission zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Zusätzlich zu dieser ersten Doktoratsvereinbarung ist gleichzeitig ein inhaltliches Exposé inklusive ausgewählter Sekundärliteratur und Stellungnahme der Begleitkommission zur Kenntnisnahme durch die Promotionskommission beizulegen. Die Promotionskommission muss nur die erste Doktoratsvereinbarung mit dem Exposé zur Kenntnis vorgelegt bekommen.
Anschliessend muss die Doktoratsvereinbarung jährlich zwischen Doktorandin oder Doktorand und Begleitkommission besprochen und schriftlich neu angepasst werden.